Direkt zum Inhalt

Regulierungsrahmen H2-Netze

Rechtliche Grundlagen und Regulierungsrahmen für Wasserstoff-Netze

Im Jahr 2021 schuf der Gesetzgeber mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den ersten nationalen Regulierungsrahmen für Wasserstoffnetze. Diese rechtlichen Grundlagen für die Errichtung, den Betrieb und die Regulierung von Wasserstoffnetzen in Deutschland sind ausdrücklich als Übergangsregulierung gedacht. Einen weiteren Schritt geht die Bundesregierung seit 2023 und will Rahmenbedingungen für die Realisierung eines initialen Wasserstoff-Kernnetzes sowie für eine integrierte Gas- und Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung schaffen.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2021

Das EnWG definiert seit 2021 Wasserstoff als Energie zur Versorgung der Allgemeinheit. Die Regulierung der Wasserstoffnetze erfolgt grundsätzlich eigenständig und ist getrennt von der Erdgasregulierung. Eine Querfinanzierung zwischen Erdgas- und Wasserstoffnetzen soll nicht stattfinden. Laut Gesetz können sich Wasserstoffnetzbetreiber entscheiden, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (Optin) oder unreguliert bleiben wollen. Mit der Regulierung gehen zahlreiche Pflichten einher, z. B. die Erstellung eines Wasserstoffnetzentwicklungsplans oder eine getrennte Buchführung. Dafür profitieren regulierte Netzbetreiber z. B. von höheren Eigenkapitalzinssätzen, die in einer weiteren Verordnung (H2-NEV) geregelt sind. 

Angelegt im EnWG ist auch eine Kooperationspflicht. Diese ist allerdings sehr unvollständig formuliert und wirft wettbewerbsrechtliche Fragen auf, weshalb die Netzbetreiber beispielsweise im Rahmen der Netzentwicklungsplanung keine Informationen zu Wasserstoffnetzen austauschen können. Aufgrund dieser und anderer Fehlstellen hat sich das Optin dieser Übergangsregulierung für Wasserstoffnetze in der Praxis bisher nicht durchgesetzt.   

Daneben enthält das EnWG erstmals Regelungen für die Umstellung von Erdgasleitungen auf Wasserstofftransport sowie für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen. Dazu gehören auch umfangreiche genehmigungsrechtliche Erleichterungen für den Fall der Leitungsumstellung von Gas auf Wasserstoff.

H2-NEV

Die Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierung (sogenannte „H2-NEV“) ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Ein zentraler Punkt der Verordnung ist die Definition von Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Wasserstoffnetzen. Diese wurden auf 9% für Neuanlagen und 7,73% für Altanlagen festgelegt. Beide besitzen Gültigkeit bis Ende 2027, was verdeutlicht, dass auch die H2-NEV als Übergangsregelung gedacht ist. Insgesamt wurden in der Verordnung viele wichtige Punkte berücksichtigt. Sie kann als Startpunkt für die Regulierung der Wasserstoffnetze in Deutschland gesehen werden. 

Wasserstoff-Kernnetz

Im Dezember 2023 ist eine Novellierung des EnWG in Kraft getreten, die den ersten Baustein der regulatorischen, kartellrechtlichen und netzplanerischen Grundlage für die Entwicklung eines Wasserstoff-Kernnetzes enthält. Das Wasserstoff-Kernnetz bildet das Grundgerüst der zukünftigen Wasserstoff-Infrastruktur. Es wird die Bedarfe gemäß den im EnWG definierten Kriterien abdecken und in der ersten Stufe wichtige überregionale Wasserstoff-Infrastrukturen umfassen, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen. Das ONTRAS H2-Startnetz ist Teil der Kernnetz-Planung.  

Entwurf Wasserstoff-Kernnetz

Entwicklung des H2-Kernnetzes

Im EnWG sind die Kriterien für die Ausgestaltung des Kernnetzes, die Kooperationspflicht der beteiligten Netzbetreiber sowie die zeitnahe Genehmigung durch die Bundesnetzagentur geregelt. Die Netzmodellierung wird von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert. Am 15. November 2023 legten die Fernleitungsnetzbetreiber den Antragsentwurf zum Wasserstoff-Kernnetz vor. Die Bundesnetzagentur stellte den Entwurf zur Konsultation und prüft die eingegangenen Stellungnahmen. Im Mai 2024 werden die Fernleitungsnetzbetreiber einen gemeinsamen Antrag für die Errichtung des Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur einreichen. Nach Bestätigung des Antrages durch die Bundesnetzagentur werden die Netzbetreiber mit der Realisierung des Kernnetzes beginnen. 

Voraussetzung für den Aufbau der Infrastruktur ist die gesetzliche Verankerung eines geeigneten Finanzierungsmodells. Dafür wird das EnWG erneut novelliert. In diesem Zuge wird zudem eine integrierte Gas- und Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung im Gesetz verankert.

Aktuelle Infos auf der Website des FNB Gas